(1) Gemäß § 158a FamFG soll der/die Verfahrensbeistand über Grundkenntnisse
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auf dem Gebiet des Familienrechts, insbesonders des Kindschaftsrechts,
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des Verfahrensrechts in Kindschaftsrechts,
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des Kinder- und Jugendhilferechts,
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sowie Kenntnisse der Entwicklungspsychologie des Kindes
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und über kindgerechte Gesprächstechniken verfügen.
Diese Kenntnisse und Fähigkeiten sind auf Verlangen des Gerichts nachzuweisen.
Der Nachweis kann insbesondere über eine sozialpädagogische, pädagogische, juristische oder psychologische Berufsqualifikation sowie eine für die Tätigkeit als Verfahrensbeistand spezifische Zusatzqualifikation erbracht werden.
Der Verfahrensbeistand hat sich regelmäßig mindestens alle zwei Jahre fortzubilden.