Drucken

(1) Gemäß § 158a FamFG soll der/die Verfahrensbeistand über Grundkenntnisse

 

 

Diese Kenntnisse und Fähigkeiten sind auf Verlangen des Gerichts nachzuweisen.

Der Nachweis kann insbesondere über eine sozialpädagogische, pädagogische, juristische oder psychologische Berufsqualifikation sowie eine für die Tätigkeit als Verfahrensbeistand spezifische Zusatzqualifikation erbracht werden.

Der Verfahrensbeistand hat sich regelmäßig mindestens alle zwei Jahre fortzubilden.