Prüfung der fachlichen und persönlichen Eignung nach den Erfordernissen des Einzelfalls
realistische Einschätzung der zeitlichen Kapazitäten bezogen auf das konkrete Mandat
Übernahme nur, wenn Unabhängigkeit gewährleistet ist, d.h. keine Interessenkonflikte durch private, berufliche oder anderweitige Verbindungen zu einer der Bezugspersonen des Kindes bestehen
zügiger Einstieg
2. Aktenstudium
unverzügliche und umfassende Analyse der Gerichtsakte
Verwaltungsakten, wenn notwendig und die Einwilligung der Beteiligten vorliegt
3. Kontakt zu dem Kind
Persönliche und frühzeitige Kontaktaufnahme
Behutsames Kennenlernen
Aufbau einer Vertrauensbeziehung
Rolle der Verfahrenspflege und Ablauf des Verfahrens in verständlicher Weise erklären
Kind in seiner Person und seinen Äußerungen respektieren
Keine unangemessenen Erwartungen wecken
Gespräche in der Regel mit dem Kind allein (z.B. beim Hausbesuch)
Begleitung zu gerichtlichen Anhörungen, ggf. Vor- und Nachbereitung
4. Kindeswille und Kindesinteresse
Die Verfahrenspflege ist Interessenvertretung und nicht zur Feststellung des Kindeswohls verpflichtet
Auftrag ist, den Kindeswillen ermitteln und in das gerichtliche Verfahren einzubringen.
Widerspricht der Wille des Kindes offenkundig und nachweislich dem Kindeswohl, so bemüht sich die Verfahrenspflege um eine Lösung, die den Willen so weit wie möglich umsetzt und das Kindeswohl soweit wie nötig wahrt.
5. Gespräche mit Dritten
in der Regel mit den Eltern und anderen wichtigen Bezugspersonen des Kindes
mit pädagogischen und medizinischen Fachkräften, soweit dies erforderlich ist, um die Situation des Kindes zutreffend zu erfassen.
6. Jugendamt
kritische Auseinandersetzung mit dem Jugendamtsbericht
ggf.Anregung weiterer Tätigkeiten des Jugendamts
Einschätzung der bisher geleisteten bzw. angebotenen Jugendhilfeleistungen
7. Sachverständige
Anregung einer Begutachtung soweit zur Klärung wichtiger Fragen erforderlich
Auseinandersetzung mit Verlauf und Ergebnis der Begutachtung, ggf. Befragung des/der Sachverständigen
8. Dokumentation
umfassend und zeitnah
sichere Aufbewahrung der Aufzeichnungen
ordnungsgemäße Vernichtung nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens
9. Mitteilungen/Stellungnahme an das Gericht
zügige Abgabe der Stellungnahme
authentische Wiedergabe von Aussagen und Ereignissen
Offenlegung der Beurteilungskriterien
Die abschließende Stellungnahme sollte enthalten:
Darlegung des Kindeswillens
das Erleben des Kindes
Aussage zur Sicherstellung der kindlichen Grundbedürfnisse (z.B. im Verfahren nach § 1666 BGB)
Einschätzung der sozialen Bindungen und Beziehungen des Kindes.
Schlussfolgerung und Empfehlung
10. Vertraulichkeit
Bei Informationen des Kindes an die Verfahrenspflege, die nach seinem Wunsch nicht im Verfahren verwendet werden sollen, ist abzuwägen zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Kindes und dem Schutz vor Gefahr für sein Wohl.
Die Verfahrenspflege verpflichtet sich zur Verschwiegenheit (Einhaltung der Verschwiegenheitsverpflichtung), hinsichtlich der Daten aus dem Verfahren gegenüber Dritten.
11. Abschluss
in der Regel Abschlussgespräch mit dem Kind/Jugendlichen über das Ergebnis des Verfahrens und die weitere Perspektive
Abschlussgespräch mit den wichtigen Bezugspersonen soweit notwendig und sinnvoll