§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Anwalt des Kindes - Koordinierungsstelle für Verfahrenspflegschaften in München“ nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in München.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung durch die Schaffung einer Koordinierungsstelle für Verfahrenspflegschaften in München.

Grundsätzliches Ziel ist die qualifizierte Umsetzung der durch die Kindschaftsrechtsreform eingeführten neuen Aufgabe der Verfahrenspflegschaft (§ 50 FGG), um die Wahrnehmung der Kindesinteressen, insbesondere in problematischen Gerichtsverfahren, sicher zu stellen.

Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • Einführung und Schulung neuer Interessentinnen und Interessenten sowie Erfahrungsaustausch aller Verfahrenspflegerinnen und Verfahrenspfleger
  • Fachberatung für Verfahrenspflegerinnen und Verfahrenspfleger in rechtlichen und psychosozialen Fragestellungen
  • Entwicklung eines Leitbildes für Verfahrenspflegerinnen und Verfahrenspfleger und fachlicher Standards in Zusammenarbeit mit den überregionalen Interessensvertretungen auf Landes- und Bundesebene, statistische Datenauswertung und Entwicklung von Evaluationsstandards
  • Kooperation mit den Familiengerichten, den Jugendämtern/ASD und den beteiligten Professionen und Einrichtungen
  • Öffentlichkeitsarbeit

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die mindestens 18 Jahre alt sind und den Zweck des Vereins fördern wollen. Über die Aufnahme von Mitgliedern auf schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so entscheidet auf schriftliches Verlangen der antragstellenden Person die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

Jedes Mitglied verpflichtet sich, bei der Erfüllung des Vereinszwecks im Sinne des § 2 dieser Satzung nach Möglichkeit tatkräftig mitzuwirken.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Austritt ist nur zum Quartalsende unter Einhaltung einer sechswöchigen Kündigungsfrist möglich.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins zuwider handelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein schwer wiegender Verstoß gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse der Vereinsorgane zu verzeichnen ist. Den Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied stellen. Der Antrag ist an den Vorstand zu richten, dieser entscheidet mit einfacher Mehrheit. Der Ausschluss ist zu begründen, dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen und tritt sofort in Kraft. Auf schriftliches Verlangen des betroffenen Mitglieds entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten des betroffenen Mitglieds. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung bis dahin entstandener Verpflichtungen gegenüber dem Verein.

 

§ 4 Mitgliedsbeitrag

Der Verein kann einen Mitgliedsbeitrag erheben.

Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

Dem Verein können Spenden zugeführt werden, auch Sachspenden, die den Verein nicht belasten und im Sinn des § 2 erfolgen.

 

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Auf Beschluss des Vorstandes können Gäste ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mindestens einmal jährlich, schriftlich, mit einer Ladungsfrist von mindestens 28 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 20% der Mitglieder muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Die Mitgliederversammlung ist in folgenden Angelegenheiten zuständig:

  • Wahl und Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder
  • Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes über die Finanzlage
  • Bestellung von RechnungsprüferInnen
  • Entlastung des Vorstandes
  • Behandlung und Beschlussfassung über Anträge
  • Änderung der Satzung
  • Auflösung des Vereins
  • Höhe der Mitgliedsbeiträge
  • sonstige Angelegenheiten, die vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden oder deren Erörterung von mindestens einem Viertel der anwesenden Mitglieder unmittelbar in der Mitgliederversammlung beantragt wird.

 

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Ladung ordnungsgemäß erfolgt ist.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

Über Satzungsänderungen ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn wenigstens ein Viertel der eingeschriebenen Mitglieder anwesend ist. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Ist die Mitgliederversammlung für diese Fälle nicht beschlussfähig, so muss der Vorstand innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese Mitgliederversammlung kann eine Satzungsänderung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen stimmen beschließen.

Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Versammlungsleiterin oder vom Versammlungsleiter und von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss Ort und Tag der Versammlung enthalten.

 

§ 7 Verbandsmitgliedschaft

Der Verein kann die Mitgliedschaft in einem Verein oder Verband erwerben. Der Beitritt ist jedoch nur dann möglich, wenn die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies beschließt.

 

§ 8 Vorstand

Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus drei Mitgliedern: einer oder einem Vorsitzenden und zwei StellvertreterInnen.

Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.

Die Führung der Vereinsgeschäfte kann der Vorstand durch eine Geschäftsführung erledigen lassen.

Der Vorstand entscheidet auf Sitzungen durch Beschlussfassung in einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens zwei anwesend sind. Die vom Vorstand gefassten Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten. Diese ist von der Sitzungsleiterin oder vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen.

Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Die Vorstandsmitglieder haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer für den Verein geleisteten finanziellen Auslagen.

 

§ 9 Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Es müssen jedoch mindestens die Hälfte aller Vereinsmitglieder abstimmen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Landeshauptstadt München, Sozialreferat, die es unmittelbar und ausschließlich für die Jugendhilfe zu verwenden hat.

 

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 25.01.2000 beschlossen und tritt mit dem gleichen Datum in Kraft. Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 26.06.2000 geändert.