Ein Verfahrensbeistand ist eine eigenständige Interessenvertretung von Kindern in familiengerichtlichen Verfahren. Die Bestellung erfolgt gemäß § 158 FamFG durch das Familiengericht. Es soll das Interesse des Kindes zum Verfahrensgegenstand festgestellt werden und dafür gesorgt werden, dass Kinder und Jugendliche Einfluss auf das 'Verfahren nehmen können.

Zwar sind Verfahrensbeistände des Wünschen und Willen des Kindes verpflichtet, jedoch müssen Gesichtspunkte des Kindeswohls berücksichtigt und sorgfältig abgewogen werden. Verfahrensbeistände führen Gespräche mit den Eltern und mit sonstigen Bezugspersonen. In geeigneten Fällen wirken sie an einer einvernehmlichen Lösung mit.

Gemäß § 158b FamFG hat er das Kind über den Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens zu informieren.